MSR NEWS

16         Sportleitung

16.1       Sportliche Leitung bei MSR-Veranstaltungen

Zusammensetzung der Sport- und Rennleitung bei MSR-Veranstaltungen:

  • Sportleiter ist gleichzeitig Hauptsportkommissar
  • ein Sportkommissar
  • ein Fahrervertreter
  • der Rennleiter
  • die Zeitnahme

16.2       Sportleiter

16.2.1       Funktion des Sportleiters

Die Belange der Sportleitung vertritt der verantwortliche gewählte Sportleiter. Er hat nach den Richtlinien und Weisungen, die im Sportreglement verankert sind, Rennen zu organisieren und zu reglementieren.

16.2.2       Kompetenzen des Sportleiters

Der Sportleiter hat die Geschäfte seines Ressorts in eigener Regie zu tätigen.

16.2.3       Verhalten des Sportleiters bei Protesten

Der Sportleiter nimmt eingehende Proteste entgegen. Der Sportleitung wird im Hinblick auf die Unparteilichkeit strengstens untersagt, sich mit dem Protestgeber und mit dem Beprotestierten auf Diskussionen einzulassen, die den Fall betreffen. Beschlüsse und Urteile werden vom Sportleiter ohne Kommentar oder Diskussion an die Protestierenden bekannt gegeben.

16.2.4       Befugnisse des Sportleiters

  1. Er kann die Zahl der Starter und die Reihenfolge der Starts bestimmen.
  2. Er kann von der Zeitnahme vorgeschlagene Berichtigungen genehmigen.
  3. Fahrern und Maschinen die möglicherweise eine Gefahr für andere Teilnehmer und Zuschauer bieten, die Teilnahme am Rennen versagen.
  4. In Fällen höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen der Sicherheit das Rennen absagen, falls erforderlich, im Falle der Abwesenheit von Sportkommissaren für dieses Rennen einen oder mehrere Vertreter ernennen.

16.3       Sportkommissare

16.3.1       Funktion des Sportkommissars

Bei MSR-Veranstaltungen ist ein vorher bestimmter Sportkommissar tätig. Der Sportkommissar hat die unumschränkte Vollmacht, die Beachtung der vorliegenden Fahrerrichtlinien durchzusetzen.

16.3.2       Aufgaben des Sportkommissars

Aufgaben, Rechte und Pflichten von Sportkommissaren:

  1. Die bestimmten Sportkommissare sind in ihren Entscheidungen absolut unabhängig und unterliegen in keiner Weise irgendwelchen Weisungen des Vorstandes.
  2. Sie dürfen nur im Rahmen der Fahrerrichtlinien Entscheidungen treffen.
  3. Den Sportkommissaren muss bei Bedarf im Zeitnehmerwagen Raum für Verhandlungen zur Verfügung gestellt werden.
  4. Sportkommissare können dem Veranstalter bei der Möglichkeit zur Ausführung Auflagen zur Streckenänderung machen, wenn dies im Interesse der sportlichen Fairness und der Reglemente erforderlich erscheint.
  5. Sportkommissare müssen jeden Einspruch schriftlich zu Protokoll nehmen, der dann den Sportgerichtsakten beigefügt wird.

16.4       Rennleiter

16.4.1       Funktion und Aufgaben des Rennleiters

Der Rennleiter ist für die gesamte Abwicklung der Veranstaltung verantwortlich. In Zusammenarbeit mit zivilen Dienststellen sowie der Polizei hat er für die öffentliche Sicherheit auf der Rennstrecke zu sorgen.

  1. Er hat sich zu vergewissern, dass die Streckenfunktionäre auf ihren Posten sind und mit den Weisungen vertraut sind.
  2. Fahrern, die nicht zu dem Rennen zugelassen sind, hat er den Start zu verweigern.
  3. Er hat dem diensttuenden Sportkommissar Vorschläge zu unterbreiten, welche Programmänderungen betreffen sowie Fehler, Verstöße oder Proteste eines Teilnehmers zu melden.
  4. Die Rennleitung führt das Rennen in Bezug auf Ablauf und Rundenzahl nach Festlegung der Sportleitung durch.
  5. Der Rennleitung obliegt die Anzeige der Runden und evtl. Platzierung der Fahrer.

16.4.2       Rechte und Pflichten des Rennleiters

  1. Er ist allein berechtigt und verpflichtet, eine Veranstaltung sofort zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn die öffentliche Sicherheit oder die der Fahrer gefährdet ist.
  2. Bei Protestangelegenheiten, die einer technischen Begutachtung bedürfen, ist der Rennleiter dazu zu hören.
  3. Dem Rennleiter unterstehen die technischen Abnahmekommissare, Zeitnahme und der Streckenobmann.

16.5       Zeitnahme

16.5.1       Aufgaben der Zeitnahme

Die Zeitnehmer haben in eigener Verantwortung die Zeiten sowie Rundenlisten zu führen. Protokolle zu erstellen und mit den nötigen Unterlagen zu versehen.

16.5.2       Kompetenzen der Zeitnahme

Zeiten und Ergebnisse dürfen nur von der Sportleitung, dem Rennleiter und der Ansage eingesehen und mit Abstimmung der Zeitnahme korrigiert werden.

16.6       Fahrervertreter

16.6.1       Funktion des Fahrervertreters

Der Fahrervertreter vertritt die Fahrer gegenüber den Sportkommissaren und dem Verband.

16.6.2       Rechte und Pflichten des Fahrervertreters

  1. Er hat das Recht, während den Pausen (ohne Fahreranhang) Einsicht in die Rundenlisten zu nehmen.
  2. Er hat das Recht bei Protesten anwesend zu sein, um die Belange der Fahrer zu vertreten.
  3. Er hat die Pflicht, im Fahrerlager nach dem Rechten zu sehen, die Fahrer zu betreuen, zu beraten und bei Unstimmigkeiten oder Irrtümern in der Wertung die zuständigen Stellen zu verständigen und um Aufklärung zu bitten.

16.7       Streckenposten

16.7.1       Streckenpostenobmann

Die Streckenposten unterstehen einem gewählten Streckenpostenobmann.

16.7.2       Aufgaben und Pflichten der Streckenposten

  1. Die Streckenposten beziehen längs der Rennstrecke ihre Posten, die ihnen vom Rennleiter bzw. Streckenpostenobmann angewiesen werden.
  2. Sie führen eine gelbe Flagge mit. Deren Handhabung und Bedeutung ist den Streckenposten seitens des Streckenpostenobmannes zu erklären.
  3. Nach Beendigung des Laufes kann jeder Streckenposten Meldung über besondere Vorkommnisse während des vergangenen Rennens  an die Sport- bzw. Rennleitung weitergeben.

16.7.3       Kompetenzen der Streckenposten

Die Streckenposten sind während des Rennens Hilfspersonen der Sport- und Rennleitung. Ihnen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Fahrerrichtlinien und stehen unter Strafe.

16.7.4       Mindestalter für Streckenposten

Es dürfen nur Personen als Streckenposten eingesetzt werden, die das 14. Lebensjahr erreicht haben. Im Zweifelsfall ist der Streckenpostenobmann befugt den Personalausweis zur Einsicht zu verlangen.

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