MSR NEWS

19         Verhalten der Fahrer

19.1       Unterwerfungserklärung

Mit Zugang / Zufahrt zum Fahrerlager unterwirft sich der Fahrer den Regeln (Veranstalter- und Fahrerrichtlinien) des MSR.

19.2       Fahren auf dem Veranstaltungsgelände

Das Fahren auf dem Veranstaltungsgelände (außer Rennstrecke) mit Wettbewerbs-, und anderen nicht vom Veranstalter zugelassenen Fahrzeugen (Mofas, Rollern, Nicht-Cross-Maschinen usw.) ist nicht erlaubt.

19.2.1       Anmelde- und Führerscheinpflicht

Führerschein-, sowie versicherungspflichtige Fahrzeuge müssen angemeldet und versichert sein und dürfen nur von berechtigten Führerscheininhabern gefahren werden.

19.2.2       Maßnahmen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Anordnung werden sofort bestraft, außerdem sind solche Fahrten von der Veranstalter-Haftpflicht ausgeschlossen. Bestrafung Artikel 15 II, im Wiederholungsfall kann die Sperre für eine oder mehrere Veranstaltungen erfolgen.

19.2.3       Probefahrten im Fahrerlager

Während der Veranstaltung ist es strengstens untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände und im Fahrerlager Maschinen Probe zu fahren. Verstöße gegen diese Anordnung werden mit sofortiger Teilnahmesperre geahndet. In schwerwiegenden und Wiederholungsfällen kann der Entzug der Starterlaubnis verfügt werden.

19.3       Aufgabe oder Ausscheiden

Muss ein Fahrer während des Rennens ausscheiden, so zeigt er dies dadurch an, indem er eine Hand senkrecht hebt.

19.4       Mißachtung der Gelben Flagge

Missachtung der gelben Flagge zieht Bestrafung nach Artikel 15 IV nach sich.

19.5       Alkohol und Rauschmittel

Alkoholgenuss und der Genuss von stimulierenden Mitteln vor und während des Rennens sind strengstens verboten. Bestrafung nach Artikel 15 IV.

19.6       Verlassen der Rennstrecke

Wer sich durch Verlassen der Rennstrecke einen Vorteil verschafft, Bestrafung nach Artikel 15 IV.

19.7       Sicherheitszone

Fahrer und Helfer haben den Innenraum und die Sicherheitszone während der Läufe nicht zu betreten.

19.8       Verantwortung für Fans

Der Fahrer kann für das Verhalten seiner Anhänger (Fan) verantwortlich gemacht werden. So z.B. bei Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegenüber Offiziellen, erfolgt Bestrafung nach Artikel 15 V-VII.

 

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